Durchführungsbestimmungen JSG

Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen zur Bil­dung von Jugend­spiel­ge­mein­schaf­ten im FLVW

  1. Anträge auf Geneh­mi­gung einer Spiel­ge­mein­schaft (JSG) sind bis zum vor­ge­ge­be­nen Mel­de­ter­min des jewei­li­gen Krei­ses an den Kreis­ju­gend­aus­schuss unter Ver­wen­dung des Form­blat­tes zu stel­len. Der Antrag für eine kreis­über­grei­fende JSG muss bis zum Ter­min der Grup­pen­ein­tei­lung der über­kreis­li­chen Spiel­klas­sen in der Ver­bands­ge­schäfts­stelle vor­lie­gen. Spä­ter ein­ge­hende A nträge wer­den unbe­ar­bei­tet zurückgegeben.
  2. Im Aus­nah­me­fall kön­nen auch Spiel­ge­mein­schaf­ten von zwei Ver­ei­nen, die unter­schied­li­chen Krei­sen ange­hö­ren, gebil­det wer­den. Die Geneh­mi­gung erfolgt nach Stel­lung­nahme der betei­lig­ten Kreise durch den VJA. Die JSG wird in den Spiel­be­trieb des Krei­ses ein­ge­glie­dert, aus der der erst­ge­nannt Ver­ein der Spiel­ge­mein­schaft kommt.
  3. Grund­sätz­lich kön­nen Spiel­ge­mein­schaf­ten aus zwei Jugend­ab­tei­lun­gen (Ver­ei­nen) zuge­las­sen wer­den. In begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kann die SG aus mehr als zwei Jugend­ab­tei­lun­gen (nicht bei kreis­über­grei­fen­den Spiel­ge­mein­schaf­ten)
    gebil­det werden.
  4. Spiel­ge­mein­schaf­ten kön­nen auch von ein­zel­nen Alters­klas­sen im Sinne von
    Zif­fer 2 und 3) zuge­las­sen werden.
  5. Die Geneh­mi­gung durch den Kreis­ju­gend­aus­schuss wird aus­schließ­lich für ein
    Spiel­jahr erteilt. Der Antrag ist nach Ablauf des Spiel­jah­res gege­be­nen­falls zu
    erneuern.
  6. Mann­schaf­ten von SG kön­nen an über­kreis­li­chen Pflicht­spie­len nicht teil­neh­men.
    Das gilt ent­spre­chend für Auf­stiegs­spiele zu Junioren-Bezirksligen, Spie­len
    um den West­fa­len­po­kal etc.
  7. A-Junioren des ä ltes­ten Jahr­gan­ges mit Spiel­ge­neh­mi­gung für die 1. Senio­ren­mann­schaft
    sind aus­schließ­lich für den Ver­ein spiel­be­rech­tigt, für den sie die
    Spiel­be­rech­ti­gung gemäß Spie­ler­pass haben.
  8. Soweit Spiel­ge­mein­schaf­ten für ein­zelne Alters­klas­sen geneh­migt sind, haben
    die Junio­ren­spie­ler die­ser Alters­klas­sen die Mög­lich­keit, unter Beach­tung des
    § 9 JSpO/WFLV, in der nächst­hö­he­ren Mann­schaft ihres Ver­eins mitzuwirken.
  9. Die Bestim­mun­gen des § 14, Abs. 2 b) JSpO/WFLV soll­ten vor­ran­gig vor der
    Grün­dung von SG Anwen­dung finden.
  10. In den Spie­ler­päs­sen wer­den keine Ein­tra­gun­gen vorgenommen.
  11. Der erst­ge­nannte Ver­ein der JSG ist ver­ant­wort­lich für:
    a) Finan­zi­elle For­de­run­gen des Kreises/Verbandes
    b) Schiedsrichter-Soll
    c) Ver­tre­tung vor Rechts­or­ga­nen des FLVW etc.
    Dies ist bei der Namens­ge­bung zu berücksichtigen.
  12. Bei Auf­lö­sung von SG wer­den die betref­fen­den Mann­schaf­ten in die unters­ten
    Kreis­li­gen ein­ge­glie­dert. In Aus­nah­men kön­nen die KJA andere Rege­lun­gen
    treffen.
  13. Andere als vor­ste­hend auf­ge­führte Mög­lich­kei­ten sind unzulässig.

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