Durchführungsbestimmungen zur Bildung von Jugendspielgemeinschaften im FLVW
- Anträge auf Genehmigung einer Spielgemeinschaft (JSG) sind bis zum vorgegebenen Meldetermin des jeweiligen Kreises an den Kreisjugendausschuss unter Verwendung des Formblattes zu stellen. Der Antrag für eine kreisübergreifende JSG muss bis zum Termin der Gruppeneinteilung der überkreislichen Spielklassen in der Verbandsgeschäftsstelle vorliegen. Später eingehende A nträge werden unbearbeitet zurückgegeben.
- Im Ausnahmefall können auch Spielgemeinschaften von zwei Vereinen, die unterschiedlichen Kreisen angehören, gebildet werden. Die Genehmigung erfolgt nach Stellungnahme der beteiligten Kreise durch den VJA. Die JSG wird in den Spielbetrieb des Kreises eingegliedert, aus der der erstgenannt Verein der Spielgemeinschaft kommt.
- Grundsätzlich können Spielgemeinschaften aus zwei Jugendabteilungen (Vereinen) zugelassen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die SG aus mehr als zwei Jugendabteilungen (nicht bei kreisübergreifenden Spielgemeinschaften)
gebildet werden. - Spielgemeinschaften können auch von einzelnen Altersklassen im Sinne von
Ziffer 2 und 3) zugelassen werden. - Die Genehmigung durch den Kreisjugendausschuss wird ausschließlich für ein
Spieljahr erteilt. Der Antrag ist nach Ablauf des Spieljahres gegebenenfalls zu
erneuern. - Mannschaften von SG können an überkreislichen Pflichtspielen nicht teilnehmen.
Das gilt entsprechend für Aufstiegsspiele zu Junioren-Bezirksligen, Spielen
um den Westfalenpokal etc. - A-Junioren des ä ltesten Jahrganges mit Spielgenehmigung für die 1. Seniorenmannschaft
sind ausschließlich für den Verein spielberechtigt, für den sie die
Spielberechtigung gemäß Spielerpass haben. - Soweit Spielgemeinschaften für einzelne Altersklassen genehmigt sind, haben
die Juniorenspieler dieser Altersklassen die Möglichkeit, unter Beachtung des
§ 9 JSpO/WFLV, in der nächsthöheren Mannschaft ihres Vereins mitzuwirken. - Die Bestimmungen des § 14, Abs. 2 b) JSpO/WFLV sollten vorrangig vor der
Gründung von SG Anwendung finden. - In den Spielerpässen werden keine Eintragungen vorgenommen.
- Der erstgenannte Verein der JSG ist verantwortlich für:
a) Finanzielle Forderungen des Kreises/Verbandes
b) Schiedsrichter-Soll
c) Vertretung vor Rechtsorganen des FLVW etc.
Dies ist bei der Namensgebung zu berücksichtigen. - Bei Auflösung von SG werden die betreffenden Mannschaften in die untersten
Kreisligen eingegliedert. In Ausnahmen können die KJA andere Regelungen
treffen. - Andere als vorstehend aufgeführte Möglichkeiten sind unzulässig.


